Satzung „Verein für Ernährungssouveränität und
gesellschaftliche Utopien (Solidarische Feldwirtschaft)“

Datum: 30.10.2020

Präambel
Gemeinsam wollen wir eine Utopie von ökologischer, klimagerechter und sozialer
Landbewirtschaftung erproben, vermitteln und umsetzen! Dazu gehört sowohl die
Förderung von Biodiversität, Handwerk, regionaler und saisonaler Ernährung als
auch von sozialen Beziehungen, basisdemokratischen, soziokratischen und
solidarischen Organisationsformen. Darüber hinaus geht es um die Schaffung eines
Bewusstseins dafür, wie sich Pflanzenbau, Tierhaltung und Ernährung auf Natur,
Klima, Gesundheit und Gesellschaft auswirken.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Ernährungssouveränität und gesellschaftliche
    Utopien (Solidarische Feldwirtschaft)“; nach der beabsichtigten Eintragung in das
    Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in 04277 Leipzig, Ecksteinstraße 29
  3. Das Geschäftsjahr ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils
    gültigen Fasssung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht (§ 52
    Abs.2 Nr.23 AO). Er kann durch Mittelbeschaffung und Zuwendungen auch andere
    steuerbegünstigte Körperschaften fördern, welche diese Zwecke verfolgen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem ein Bewusstsein dafür geschaffen wird,
    wie sich Pflanzenbau, Tierhaltung und Ernährung auf Natur, Klima, Gesundheit und
    Gesellschaft auswirken. Die Erhaltung traditioneller Arbeitsweisen und
    Kulturmethoden und die Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutzpflanzen
    (Förderung von Biodiversität) dienen der Allgemeinheit und auch dem
    Landschaftsschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb
    ökologischer, klimagerechter und sozialer Landbewirtschaftung mit regionalem und
    saisonalem Obst- und Gartenbau.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es
    darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische
    Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Mitgliedschaft gilt mindestens ein
    Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern bis zum 20. Oktober des
    laufenden Geschäftsjahres keine Kündigung eingegangen ist. Die Aufnahme als
    Vereinsmitglied richtet sich nach der Form der Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf
    Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft kann in 4 verschiedenen Formen erfolgen:
    1. Vollmitgliedschaft
      Die Anzahl der Vollmitglieder ist limitiert. Die max. Anzahl wird jährlich von der
      Mitgliederversammlung festgelegt. Ablauf des Antrages: durch schriftliche,
      formlose Anfrage an Verein, es erfolgt die Bearbeitung durch Vorstand. Der
      Beginn richtet sich nach freien Kapazitäten ggf. wird eine Warteliste geführt,
      sofern max. Anzahl der Vollmitglieder bereits erreicht ist. Kann auch aus einer
      Personengruppe bestehen (max. 4 Teilmitglieder), einfaches Stimmrecht,
      einfaches Rederecht, Beitragspflicht einfaches Genussrecht, stehen als
      praktische UnterstützerInnen zur Verfügung
    2. Fördermitgliedschaft
      Ablauf des Antrages: schriftliche, formlose Anfrage an Verein, es erfolgt die
      Bearbeitung vom Vorstand. Zusätzlich ergeht eine Information an die Mitglieder,
      mit der Möglichkeit eines Einspruchs. Sofern ein Vereinsmitglied innerhalb von 14
      Tagen von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht, muss eine Entscheidung
      durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Ohne Einspruch erfolgt
      die Aufnahme nach Ablauf der Einspruchsfrist.
    3. Ehrenmitgliedschaft
      Ablauf des Antrages: ein Vorschlag durch ein Mitglied des Vereins erforderlich,
      die Abstimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
      Mitgliedes,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
    Vereinsvermögen unabhängig von der Form der Mitgliedschaft. Ausnahme sind
    persönliche Einlagen.
  5. Um ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, muss durch ein stimmberechtigtes
    Mitglied ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden. Das betroffene
    Mitglied ist daraufhin zu informieren. Über den Ausschluss wird bei der nächsten
    Mitgliederversammlung entschieden, sofern durch das betroffene Mitglied oder den
    Vorstand keine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird. Das
    betroffene Mitglied hat einmalig das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der
    schriftlichen Mitteilung über den Ausschlussantrag eine außerordentliche
    Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Beantragung der außerordentlichen
    Mitgliederversammlung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 41 Tagen ab Beantragung erfolgen. Das betroffene Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, zum Ausschlussantrag schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die 2Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit und ist sofort wirksam. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
    Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
    entscheidet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
    3. der Beirat
    4. die Kassenprüfer/innen
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
    beschließen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem/der Vorsitzenden, zwei
    stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/derSchriftführer/in
    (Gesamtvorstand).
  2. Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im
    Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
    außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch eine/n der stellvertretenden
    Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
    gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Näheres regelt die
    Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
    soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
    zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
      Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende/n oder eine/n der
      stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
      Erstellung des Jahresberichtes,
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
    5. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
  5. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzulegen und von der Sitzungsleitung zu
    unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

    1. Ort und Zeit der Sitzung,
    2. die Namen der Anwesenden und der Sitzungsleitung,
    3. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  6. Alle Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt nach innen und außen.
    Ausgenommen sind der Abschluss von Verträgen, Vergabe von Aufträgen,
    Veräußerungen, Zahlungsvorgänge ab einer Summe von 500,00 Euro. Der/die
    Schatzmeister/in darf Zahlungen in unbegrenzter Höhe anweisen, die auf
    Beschlüssen des Vorstands basieren.
  7. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 6 (7) bestimmen, dass
    Mitgliedern des Vorstandes, als haupt- oder nebenamtliche Angestellte (bspw. Als
    GeschäftsführerIn) für den Verein tätig werden können. Sie haben in diesem Falle
    Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung.
  9. Übt ein Vorstandsmitglied mit einem haupt- oder nebenamtlichen Anstellungsvertrag
    nicht mehr die Funktion des Vorstandes aus, besteht das Arbeitsverhältnis fort.

§ 7 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mind. 2 Mitgliedern.
  2. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins,
    insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.
  4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Kassenprüfer/innen

  1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für die
    Dauer von einem Jahr gewählt werden. Bis zu einer Neuwahl bleiben die
    Kassenprüfer/innen im Amt.
  2. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung
    Stellung.
  3. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer/innen gewählt werden.
  4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem
    Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Den Ablauf regelt die
    Geschäftsordnung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 4. Quartal eines jeden Jahres statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn

    1. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
    2. ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
      vom Vorstand verlangt oder
    3. ein auszuschließendes Mitglied dies einfordert, siehe § 3 oder
    4. bei Einsprüchen seitens Mitgliedern gegen den Ausschluss von Mitgliedern, die
      Ernennung von Ersatzmitgliedern (Vorstand, Kassenprüfer/innen).
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
    stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von
    mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und Vorschlag der
    Versammlungsleitung, gegebenenfalls des Wahlausschusses einberufen.
  4. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden
    Tag. Der Einladungstext gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
    Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  5. Jedes Mitglied kann bis zum Beschluss der Tagesordnung auf der
    Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Nach Beschluss
    der Tagesordnung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur
    durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der
    stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des
    Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
  7. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss die/der Vorsitzende innerhalb von vier
    Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen,
    die ab 5 anwesende Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung
    hinzuweisen.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
    für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von
    4/5 erforderlich.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9
    geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
    nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden
    Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
    Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht.

§ 11 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für Änderungen und Ergänzungen der
    externen Geschäftsordnung die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
    Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen sind.

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Katja Dietrich (Vereinsvorsitzende)