Satzung „Verein für Ernährungssouveränität und
gesellschaftliche Utopien (Solidarische Feldwirtschaft)“
Datum: 30.10.2020
Präambel
Gemeinsam wollen wir eine Utopie von ökologischer, klimagerechter und sozialer
Landbewirtschaftung erproben, vermitteln und umsetzen! Dazu gehört sowohl die
Förderung von Biodiversität, Handwerk, regionaler und saisonaler Ernährung als
auch von sozialen Beziehungen, basisdemokratischen, soziokratischen und
solidarischen Organisationsformen. Darüber hinaus geht es um die Schaffung eines
Bewusstseins dafür, wie sich Pflanzenbau, Tierhaltung und Ernährung auf Natur,
Klima, Gesundheit und Gesellschaft auswirken.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein für Ernährungssouveränität und gesellschaftliche
Utopien (Solidarische Feldwirtschaft)“; nach der beabsichtigten Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ - Der Sitz des Vereins ist in 04277 Leipzig, Ecksteinstraße 29
- Das Geschäftsjahr ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils
gültigen Fasssung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht (§ 52
Abs.2 Nr.23 AO). Er kann durch Mittelbeschaffung und Zuwendungen auch andere
steuerbegünstigte Körperschaften fördern, welche diese Zwecke verfolgen. - Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem ein Bewusstsein dafür geschaffen wird,
wie sich Pflanzenbau, Tierhaltung und Ernährung auf Natur, Klima, Gesundheit und
Gesellschaft auswirken. Die Erhaltung traditioneller Arbeitsweisen und
Kulturmethoden und die Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutzpflanzen
(Förderung von Biodiversität) dienen der Allgemeinheit und auch dem
Landschaftsschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb
ökologischer, klimagerechter und sozialer Landbewirtschaftung mit regionalem und
saisonalem Obst- und Gartenbau. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Mitgliedschaft gilt mindestens ein
Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern bis zum 20. Oktober des
laufenden Geschäftsjahres keine Kündigung eingegangen ist. Die Aufnahme als
Vereinsmitglied richtet sich nach der Form der Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht. - Die Mitgliedschaft kann in 4 verschiedenen Formen erfolgen:
- Vollmitgliedschaft
Die Anzahl der Vollmitglieder ist limitiert. Die max. Anzahl wird jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Ablauf des Antrages: durch schriftliche,
formlose Anfrage an Verein, es erfolgt die Bearbeitung durch Vorstand. Der
Beginn richtet sich nach freien Kapazitäten ggf. wird eine Warteliste geführt,
sofern max. Anzahl der Vollmitglieder bereits erreicht ist. Kann auch aus einer
Personengruppe bestehen (max. 4 Teilmitglieder), einfaches Stimmrecht,
einfaches Rederecht, Beitragspflicht einfaches Genussrecht, stehen als
praktische UnterstützerInnen zur Verfügung - Fördermitgliedschaft
Ablauf des Antrages: schriftliche, formlose Anfrage an Verein, es erfolgt die
Bearbeitung vom Vorstand. Zusätzlich ergeht eine Information an die Mitglieder,
mit der Möglichkeit eines Einspruchs. Sofern ein Vereinsmitglied innerhalb von 14
Tagen von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht, muss eine Entscheidung
durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Ohne Einspruch erfolgt
die Aufnahme nach Ablauf der Einspruchsfrist. - Ehrenmitgliedschaft
Ablauf des Antrages: ein Vorschlag durch ein Mitglied des Vereins erforderlich,
die Abstimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung
- Vollmitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
Mitgliedes, - durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen unabhängig von der Form der Mitgliedschaft. Ausnahme sind
persönliche Einlagen. - Um ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, muss durch ein stimmberechtigtes
Mitglied ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden. Das betroffene
Mitglied ist daraufhin zu informieren. Über den Ausschluss wird bei der nächsten
Mitgliederversammlung entschieden, sofern durch das betroffene Mitglied oder den
Vorstand keine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird. Das
betroffene Mitglied hat einmalig das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Mitteilung über den Ausschlussantrag eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Beantragung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 41 Tagen ab Beantragung erfolgen. Das betroffene Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, zum Ausschlussantrag schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die 2Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit und ist sofort wirksam. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
entscheidet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Organe
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
- die Kassenprüfer/innen
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem/der Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/derSchriftführer/in
(Gesamtvorstand). - Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch eine/n der stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Näheres regelt die
Geschäftsordnung. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der
Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende/n oder eine/n der
stellvertretenden Vorsitzenden, - die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichtes, - Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
- Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
- Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzulegen und von der Sitzungsleitung zu
unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:- Ort und Zeit der Sitzung,
- die Namen der Anwesenden und der Sitzungsleitung,
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
- Alle Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt nach innen und außen.
Ausgenommen sind der Abschluss von Verträgen, Vergabe von Aufträgen,
Veräußerungen, Zahlungsvorgänge ab einer Summe von 500,00 Euro. Der/die
Schatzmeister/in darf Zahlungen in unbegrenzter Höhe anweisen, die auf
Beschlüssen des Vorstands basieren. - Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 6 (7) bestimmen, dass
Mitgliedern des Vorstandes, als haupt- oder nebenamtliche Angestellte (bspw. Als
GeschäftsführerIn) für den Verein tätig werden können. Sie haben in diesem Falle
Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung. - Übt ein Vorstandsmitglied mit einem haupt- oder nebenamtlichen Anstellungsvertrag
nicht mehr die Funktion des Vorstandes aus, besteht das Arbeitsverhältnis fort.
§ 7 Beirat
- Der Beirat besteht aus mind. 2 Mitgliedern.
- Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins,
insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten. - Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Kassenprüfer/innen
- Der Verein hat zwei Kassenprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von einem Jahr gewählt werden. Bis zu einer Neuwahl bleiben die
Kassenprüfer/innen im Amt. - Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung
Stellung. - Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer/innen gewählt werden.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem
Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Den Ablauf regelt die
Geschäftsordnung. - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 4. Quartal eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
- ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung
vom Vorstand verlangt oder - ein auszuschließendes Mitglied dies einfordert, siehe § 3 oder
- bei Einsprüchen seitens Mitgliedern gegen den Ausschluss von Mitgliedern, die
Ernennung von Ersatzmitgliedern (Vorstand, Kassenprüfer/innen).
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und Vorschlag der
Versammlungsleitung, gegebenenfalls des Wahlausschusses einberufen. - Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden
Tag. Der Einladungstext gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem
Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. - Jedes Mitglied kann bis zum Beschluss der Tagesordnung auf der
Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Nach Beschluss
der Tagesordnung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur
durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des
Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. - Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss die/der Vorsitzende innerhalb von vier
Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen,
die ab 5 anwesende Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen. - Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,
für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von
4/5 erforderlich. - Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9
geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. - Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht.
§ 11 Geschäftsordnung
- Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für Änderungen und Ergänzungen der
externen Geschäftsordnung die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen sind.
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Katja Dietrich (Vereinsvorsitzende)