Satzung „Verein für Ernährungssouveränität und
gesellschaftliche Utopien (Solidarische Feldwirtschaft)“

Datum: 30.10.2020

Präambel
Gemeinsam wollen wir eine Utopie von ökologischer, klimagerechter und sozialer Landbewirtschaftung erproben, vermitteln und umsetzen! Dazu gehört sowohl die Förderung von Biodiversität, Handwerk, regionaler und saisonaler Ernährung als auch von sozialen Beziehungen, basisdemokratischen, soziokratischen und solidarischen Organisationsformen. Darüber hinaus geht es um die Schaffung eines Bewusstseins dafür, wie sich Pflanzenbau, Tierhaltung und Ernährung auf Natur, Klima, Gesundheit und Gesellschaft auswirken.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Ernährungssouveränität und gesellschaftliche Utopien (Solidarische Feldwirtschaft)“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in 04277 Leipzig, Ecksteinstraße 29.
  3. Das Geschäftsjahr ist in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fasssung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflanzenzucht (§ 52 Abs.2 Nr.23 AO). Er kann durch Mittelbeschaffung und Zuwendungen auch andere steuerbegünstigte Körperschaften fördern, welche diese Zwecke verfolgen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, wie sich Pflanzenbau, Tierhaltung und Ernährung auf Natur, Klima, Gesundheit und Gesellschaft auswirken. Die Erhaltung traditioneller Arbeitsweisen und Kulturmethoden und die Erhaltung vom Aussterben bedrohter Nutzpflanzen (Förderung von Biodiversität) dienen der Allgemeinheit und auch dem Landschaftsschutz. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb ökologischer, klimagerechter und sozialer Landbewirtschaftung mit regionalem und saisonalem Obst- und Gartenbau.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Mitgliedschaft gilt mindestens ein Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, sofern bis zum 20. Oktober des laufenden Geschäftsjahres keine Kündigung eingegangen ist. Die Aufnahme als Vereinsmitglied richtet sich nach der Form der Mitgliedschaft. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft kann in 4 verschiedenen Formen erfolgen:
    1. Vollmitgliedschaft
      Die Anzahl der Vollmitglieder ist limitiert. Die max. Anzahl wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ablauf des Antrages: durch schriftliche, formlose Anfrage an Verein, es erfolgt die Bearbeitung durch Vorstand. Der Beginn richtet sich nach freien Kapazitäten ggf. wird eine Warteliste geführt, sofern max. Anzahl der Vollmitglieder bereits erreicht ist. Kann auch aus einer Personengruppe bestehen (max. 4 Teilmitglieder), einfaches Stimmrecht, einfaches Rederecht, Beitragspflicht einfaches Genussrecht, stehen als
      praktische UnterstützerInnen zur Verfügung.
    2. Fördermitgliedschaft
      Ablauf des Antrages: schriftliche, formlose Anfrage an Verein, es erfolgt die Bearbeitung vom Vorstand. Zusätzlich ergeht eine Information an die Mitglieder, mit der Möglichkeit eines Einspruchs. Sofern ein Vereinsmitglied innerhalb von 14 Tagen von seinem Einspruchsrecht Gebrauch macht, muss eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Ohne Einspruch erfolgt die Aufnahme nach Ablauf der Einspruchsfrist.
    3. Ehrenmitgliedschaft
      Ablauf des Antrages: ein Vorschlag durch ein Mitglied des Vereins erforderlich, die Abstimmung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen unabhängig von der Form der Mitgliedschaft. Ausnahme sind persönliche Einlagen.
    1. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
      Mitgliedes,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  3. Um ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, muss durch ein stimmberechtigtes Mitglied ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden. Das betroffene Mitglied ist daraufhin zu informieren. Über den Ausschluss wird bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden, sofern durch das betroffene Mitglied oder den Vorstand keine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird. Das betroffene Mitglied hat einmalig das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschlussantrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu beantragen. Die Beantragung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 41 Tagen ab Beantragung erfolgen. Das betroffene Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit, zum Ausschlussantrag schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Die 2Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit und ist sofort wirksam. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
    3. der Beirat
    4. die Kassenprüfer/innen
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/derSchriftführer/in (Gesamtvorstand).
  2. Der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende/n oder eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
    4. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
    5. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
  5. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzulegen und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Sitzung,
    2. die Namen der Anwesenden und der Sitzungsleitung,
    3. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  6. Alle Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt nach innen und außen. Ausgenommen sind der Abschluss von Verträgen, Vergabe von Aufträgen, Veräußerungen, Zahlungsvorgänge ab einer Summe von 500,00 Euro. Der/die Schatzmeister/in darf Zahlungen in unbegrenzter Höhe anweisen, die auf Beschlüssen des Vorstands basieren.
  7. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  8. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 6 (7) bestimmen, dass Mitgliedern des Vorstandes, als haupt- oder nebenamtliche Angestellte (bspw. Als GeschäftsführerIn) für den Verein tätig werden können. Sie haben in diesem Falle Anspruch auf eine ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung.
  9. Übt ein Vorstandsmitglied mit einem haupt- oder nebenamtlichen Anstellungsvertrag nicht mehr die Funktion des Vorstandes aus, besteht das Arbeitsverhältnis fort.

§ 7 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mind. 2 Mitgliedern.
  2. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.
  4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Kassenprüfer/innen

  1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Kassenprüfer/innen im Amt.
  2. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
  3. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer/innen gewählt werden.
  4. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Den Ablauf regelt die Geschäftsordnung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 4. Quartal eines jeden Jahres statt.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn

    1. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
    2. ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt oder
    3. ein auszuschließendes Mitglied dies einfordert, siehe § 3 oder
    4. bei Einsprüchen seitens Mitgliedern gegen den Ausschluss von Mitgliedern, die Ernennung von Ersatzmitgliedern (Vorstand, Kassenprüfer/innen).
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und Vorschlag der Versammlungsleitung, gegebenenfalls des Wahlausschusses einberufen.
  4. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungstextes folgenden Tag. Der Einladungstext gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  5. Jedes Mitglied kann bis zum Beschluss der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Nach Beschluss der Tagesordnung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
  7. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss die/der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ab 5 anwesende Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Pflanzenzucht.

§ 11 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für Änderungen und Ergänzungen der externen Geschäftsordnung die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen sind.

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Katja Dietrich (Vereinsvorsitzende)